Statuten
I. Namen und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Kantonaler Frauenbund Schwyz“ besteht ein im Jahre 1965 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Einsiedeln.
II. Z Zweck und Aufgaben
Art. 2
Der Verein „Kantonaler Frauenbund Schwyz“ (KFS) bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen christlich orientierter Frauenorganisationen und Frauen in Gesellschaft, Staat und Kirche. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
Als Dachverband besteht er vor allem aus den jeweiligen Ortsvereinen und Organisationen, die Mitglieder des Vereins „KFS“ sind. Er ist ein Kantonalverband des Schweizerischen Katholischen Frauenbundes (SKF). Dieser wiederum ist Mitglied von Andante, der europäischen Allianz Katholischer Frauenverbände und der Union Mondiale des Organisations Féminines Catholiques.
Art. 3
Der Verein „KFS“ übernimmt namentlich die folgenden Aufgaben:
a) Förderung der persönlichen, staatsbürgerlichen, kulturellen und religiösen Bildung der
Frau;
b) Stellungnahmen zu aktuellen Fragen;
c) Einsatz für ökumenische Anliegen;
d) Wahrnehmung und Erfüllung sozialer Aufgaben, namentlich Führung eines Fonds
„Frauen in Not“;
e) Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Ortsvereinen und Organisationen;
f) Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen auf kantonaler Ebene;
g) Zusammenarbeit mit dem SKF und Förderung seiner Sozialwerke.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder des Vereins können juristische Personen (namentlich Vereine) oder natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich oder mündlich eingereichtem Gesuch an die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Juristische Personen haben dem Beitrittsgesuch ihre Statuten beizulegen.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Ein Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn sich das Mitglied eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen beim Vorstand anfechten worauf der endgültige Entscheid von der Delegiertenversammlung zu treffen ist.
IV. Organe
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
A. Delegiertenversammlung
B. Vorstand
C. Revisionsstelle
A. Delegiertenversammlung
Art. 7
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung sind spätestens
3 Monate im Voraus schriftlich an die Präsidentin zu richten.
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 8
Die Aufgaben und Kompetenzen der Delegiertenversammlung sind Folgende:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d) Festsetzung der Jahresbeiträge;
e) Kenntnisnahme des Budgets;
f) Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
g) Behandlung und Entscheide über Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
h) Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.
Art. 9
Beschlüsse an der Delegiertenversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende der Delegiertenversammlung den Stichentscheid.
Juristische Personen (namentlich Vereine), welche die entsprechenden Beiträge pro Mitglied bezahlen, haben pro 50 Mitglieder eine Stimme, mindestens zwei, höchstens jedoch 15 Stimmen. Jedes an der DV teilnehmende Mitglied kann eine Stimme vertreten.
An der Delegiertenversammlung anwesende Einzelmitglieder und Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.
Bei der Beschlussfassung über die eigene Decharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
B. Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Delegiertenversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Mit Ausnahme der Präsidentin, die von der Delegiertenversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt maximal 12 Jahre.
Die Amtszeit der Präsidentin beträgt maximal 8 Jahre, unabhängig von ihrer vorgängigen Mitgliedschaft im Vorstand.
Art. 11
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Delegiertenversammlung;
b) Einrichten und betreiben einer Geschäftsstelle. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsstellen-Leiterin (GSL) sind in einem Pflichtenheft geregelt.
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d) Planung und Durchführung von Veranstaltungen;
e) Bearbeitung und Verabschiedung von Stellungnahmen und Vernehmlassungen;
f) Presse- und Informationsarbeit;
g) Zusammenarbeit mit dem SKF.
Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit kann die Vorsitzende den Stichentscheid geben.
Art. 12
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit der Präsidentin oder der GSL.
Für den Bank- und Postzahlungsverkehr hat die Finanzfrau Einzelunterschrift.
C. Revisionsstelle
Art. 13
Die Delegiertenversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von zwei Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins, einschliesslich der Rechnung allfälliger Fonds.
Sie erstattet der Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Delegiertenversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber der Finanzfrau und dem Vorstand.
V. Rechnungswesen
Art. 14
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung wird somit auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Für Fonds wie den Fonds „Frauen in Not“ ist eine separate Rechnung zu führen.
Art. 15
Der Verein „KFS“ erhebt bei seinen Mitgliedern sowohl die Beiträge für die Erfüllung der eigenen Aufgaben wie auch für den SKF. Er leitet die entsprechenden Beiträge an den SKF weiter.
VI. Vereinsvermögen und Haftung
Art. 16
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Jahresrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen sowie Vermächtnissen zusammen.
Der Fonds „Frauen in Not“ wird aus dem bestehenden Vermögen und dessen Erträge, aus allfälligen Schenkungen, Beiträgen von kirchlichen oder öffentlichen Institutionen und Vermächtnissen bestritten.
Art. 17
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
VII. Statutenänderung und Auflösung
Art. 18
Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 19
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Vereins „KFS“, einschliesslich allfälliger Fonds, unter Aufsicht des SKF angelegt. Dieser hat das Vermögen des Vereins „KFS“ vom eigenen Vermögen getrennt zu verwalten.
Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, ist ein Fondsvermögen kantonalen Institutionen zuzuteilen, deren Zweck und Aufgaben denjenigen des Fonds entsprechen. Das sonstige Vermögen fällt an den SKF.
VIII. Inkrafttreten der Statuten
Art. 20
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Delegiertenversammlung vom 04. April 2017 in Pfäffikon genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 12. April 2011 und treten sofort in Kraft.
Die Präsidentin: Die Vizepräsidentin:
Ilona Nydegger Manuela Tomaschett
Stand: 2017